1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer
schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung
angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich
freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
º Ausarbeitung von Organisationskonzepten
º Global- und Detailanalysen
º Erstellung von Individualprogrammen
º Lieferung von Bibliotheks- / Standardprogrammen
º Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
º Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
º Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
º Telefonische Beratung
º Programmwartung
º Erstellung von Programmträgern
º Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der
vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und
Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in
ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine
Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung
gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der
Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung
gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt.
Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen
und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende änderungswünsche können
zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils
betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den
Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf
Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung
mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der
Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte
Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.
Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als
abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten
Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der
um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche
Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so
ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der
Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß
Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer
verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. ändert der Auftraggeber die
Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich
wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung
die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen änderung der
Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.
Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige
Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf
Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und
Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des
Auftraggebers.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden
Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die
Kosten von Programmträgern (z.B. CDs, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer
Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in
Rechnung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise.
Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung,
Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der
Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis
zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem
Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach
den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst
genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der
Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen
vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung
stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen
und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte
Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer
nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende
Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer
berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
5. Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab
Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den
Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in
Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder
Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die
Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung
der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom
Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber
zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei
Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft
treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen. 5.4. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen
oder Bemängelungen zurück zu halten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem
Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht,
die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für
die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die
gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen
Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber
ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der
Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte
Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche
nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter
der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder
Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert
mit übertragen werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die
Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung
beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine
Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur
Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
7. Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden
oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen
Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die
vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein
Verschulden trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände,
die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer
von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich.
Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten
Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht
abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn
sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach
Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung
hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge
werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur
Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der
Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund
organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als
notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom
Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, änderungen und Ergänzungen werden
vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln,
wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von
dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden,
die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und
Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche
vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und
Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich
verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme
ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung
für das ursprügliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten
Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer
ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Im Falle einer nachgewiesenen groben
Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Auftragnehmer maximal mit dem für das Projekt/Auftrag
erteilten Rechnungsbetrag.
10. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und
Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge
gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach
Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet,
pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
11. Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 15 des
Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch
der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich
zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
13. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen
Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im
Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche
Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des
Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das
Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
Stand 21.09.2015